Was kostet ein Kleingarten?

Der Wunsch nach einem kleinen Stück Natur als Alternative zum Urlaub oder auch die regelmäßige Alltagsflucht ist nur zu verständlich. Gerade in Großstädten gibt es viele Mieter, die ohne Garten auskommen müssen, aber auch auf dem Land kommt es vor, daß Mieter oder Wohneigentümer zu Hause keine Möglichkeit haben, einen Garten anzulegen. Da Deutschland das Land der Kleingärtner ist, sollte es also nicht schwierig sein, sich eine Scholle Glück in der Nähe zu pachten. Doch mit welchen Kosten müssen frisch gebackene Kleingartenbesitzer rechnen?

Pacht Parzelle

Da wäre zunächst die Pacht für die Gartenfläche an sich. Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) legt fest, dass der Pachtzins für Kleingärten ortsüblich und angemessen sein muss. Die konkrete Höhe des Pachtzinses wird jedoch nicht direkt im Gesetz festgelegt, sondern richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen. Dies bedeutet, dass der Pachtzins von Region zu Region unterschiedlich sein kann, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und dem durchschnittlichen Preisniveau für Kleingärten in der jeweiligen Gegend. Im Allgemeinen bewegen sich die Pachtpreise für Kleingärten in einem Bereich von etwa 0,10 bis 0,50 Euro pro Quadratmeter pro Jahr. In besonders gefragten oder urbanen Gebieten können die Preise auch höher sein, teilweise bis zu 1 Euro pro Quadratmeter pro Jahr oder mehr.

Die größte Hürde könnte eher sein, erstmal an einen der begehrten Kleingärten ranzukommen. Teilweise müssen Interessenten mit mehreren Jahren Wartezeit rechnen, bis ein Garten frei wird.

Pacht Gemeinschaftsflächen

Um den Kleingarten pachten zu können muss man Mitglied im zuständigen Kleingartenverein werden. Zu der vom Verein verwalteten Anlage gehören neben den Pachtgärten auch sogenannte Gemeinschaftsflächen, für die ebenfalls Kosten anfallen, da der Verein diese ja auch von der Stadt bzw. Gemeinde anmieten muss.

Der Anteil an den Gemeinschaftsflächen, den ein Kleingartenpächter mittragen muss, richtet sich in der Regel nach der Größe seines individuellen Kleingartens im Verhältnis zur gesamten Fläche der Kleingartenanlage. Dies bedeutet, dass jeder Pächter anteilig an den Kosten beteiligt wird, die für die Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsflächen anfallen.

Die genauen Regelungen hierzu sind häufig in der Satzung des jeweiligen Kleingartenvereins festgelegt. Diese Satzung kann bestimmen:

1. Größenverhältnis: Der Beitrag des Pächters orientiert sich an der Größe des von ihm gepachteten Gartens. Zum Beispiel, wenn ein Pächter 10% der Gesamtfläche der Kleingartenanlage gepachtet hat, trägt er entsprechend 10% der Kosten für die Gemeinschaftsflächen.

2. Nutzungsvereinbarung: Manche Vereine haben spezielle Regelungen, die auch andere Faktoren berücksichtigen, wie z.B. die Nutzung bestimmter gemeinschaftlicher Einrichtungen (Schuppen, Spielplätze, Vereinsräume).

3. Spezifische Abmachungen: In einigen Fällen können individuelle Vereinbarungen zwischen dem Pächter und dem Verein getroffen werden, insbesondere wenn spezielle Bedürfnisse oder Umstände vorliegen.

Es ist empfehlenswert, die jeweilige Satzung des Kleingartenvereins genau zu lesen oder sich direkt beim Vorstand des Vereins zu erkundigen, um Klarheit über die spezifischen Regelungen und Pflichten zu erhalten.

Umlagen Verein

Der Jahresbeitrag in einem Kleingartenverein kann je nach Region und Verein stark variieren. Im Allgemeinen bewegt sich der Jahresbeitrag in Deutschland in einem Bereich von etwa 50 bis 200 Euro. Dieser Betrag kann verschiedene Kosten abdecken, darunter:

1. Mitgliedsbeitrag: Ein fester Beitrag für die Mitgliedschaft im Verein.
2. Pachtzins: Der jährliche Pachtzins für die Nutzung des Kleingartens, der oft zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben wird.
3. Nebenkosten: Beiträge für Wasser, Strom, Müllentsorgung und andere laufende Kosten.
4. Instandhaltung: Beiträge für die Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen.
5. Versicherungen: Beiträge für Versicherungen, die der Verein für seine Mitglieder abschließt.

In städtischen oder besonders gefragten Gebieten können die Beiträge auch höher ausfallen, während sie in ländlichen Regionen eher im unteren Bereich liegen. Einige Vereine erheben zudem einmalige Aufnahmegebühren für neue Mitglieder.

Für genaue Informationen empfiehlt es sich, direkt bei den Kleingartenvereinen in der gewünschten Region nachzufragen, da diese individuell unterschiedliche Beitragsstrukturen haben können.

Umlagen Stadtverband

Die Umlagen für den Stadtverband beim Pachten eines Kleingartens können je nach Stadt und Verband unterschiedlich ausfallen. Diese Umlagen werden verwendet, um übergeordnete Aufgaben und Dienstleistungen des Stadtverbands zu finanzieren, wie etwa die Interessenvertretung der Kleingärtner, Beratungsdienste, Verwaltungsaufgaben und die Pflege von Gemeinschaftsanlagen.

Typischerweise bewegen sich diese Umlagen in einem Bereich von etwa 10 bis 50 Euro pro Jahr pro Parzelle, können aber in einigen Fällen höher sein. Die genauen Beträge hängen von den spezifischen Anforderungen und dem Finanzbedarf des jeweiligen Stadtverbands ab.

Für konkrete Informationen über die Höhe der Umlagen empfiehlt es sich, den zuständigen Kleingartenverein oder direkt den Stadtverband der Kleingärtner in der betreffenden Stadt zu kontaktieren. Diese Stellen können genaue Angaben zu den geltenden Umlagen und deren Verwendung geben.

Grundgebühr Strom und Wasser

Die Grundgebühren für Strom und Wasser in einem Kleingarten können variieren, abhängig von der Region, dem Versorger und den spezifischen Vereinbarungen des Kleingartenvereins. Hier sind einige allgemeine Richtwerte:

Strom:
1. Grundgebühr: Die Grundgebühr für Strom kann zwischen 50 und 100 Euro pro Jahr liegen.
2. Verbrauchskosten: Zusätzlich zur Grundgebühr fallen Kosten für den tatsächlichen Verbrauch an, die je nach Tarif und Nutzung variieren. Der Preis pro kWh liegt typischerweise zwischen 0,25 und 0,35 Euro.

Wasser:
1. Grundgebühr: Die Grundgebühr für Wasser kann ebenfalls zwischen 50 und 100 Euro pro Jahr liegen.
2. Verbrauchskosten: Auch hier fallen Kosten für den tatsächlichen Wasserverbrauch an. Die Preise pro Kubikmeter Wasser (m³) variieren je nach Region und Versorger, typischerweise zwischen 1,50 und 3,50 Euro.

Beispielrechnung:
Wenn ein Kleingartenbesitzer eine Grundgebühr von 75 Euro für Strom und 60 Euro für Wasser zahlt, und er jährlich 200 kWh Strom (bei 0,30 Euro/kWh) und 10 m³ Wasser (bei 2,50 Euro/m³) verbraucht, ergeben sich folgende Kosten:

– Strom:
– Grundgebühr: 75 Euro
– Verbrauch: 200 kWh * 0,30 Euro/kWh = 60 Euro
– Gesamt: 135 Euro pro Jahr

– Wasser:
– Grundgebühr: 60 Euro
– Verbrauch: 10 m³ * 2,50 Euro/m³ = 25 Euro
– Gesamt: 85 Euro pro Jahr

Gesamt:
– Gesamtkosten für Strom und Wasser: 135 Euro + 85 Euro = 220 Euro pro Jahr

Diese Zahlen dienen lediglich als Beispiel. Für genaue Angaben empfiehlt es sich, die spezifischen Tarife und Gebühren des örtlichen Versorgers und des Kleingartenvereins zu erfragen.

Ablöse An- und Aufbauten

Die Ablösesumme, die ein neuer Kleingartenpächter für An- und Aufbauten zahlen muss, wird in der Regel durch eine Wertermittlung festgestellt. Dieser Prozess kann je nach Kleingartenverein und den regionalen Gepflogenheiten unterschiedlich ablaufen. Hier sind die gängigen Schritte zur Ermittlung der Ablösesumme:

1. Wertermittlungskommission
In vielen Kleingartenvereinen gibt es eine Wertermittlungskommission oder einen Schätzer, der die Bewertung der An- und Aufbauten übernimmt. Diese Kommission setzt sich oft aus erfahrenen Kleingärtnern und gegebenenfalls externen Gutachtern zusammen.

2. Bewertungskriterien
Die Bewertung erfolgt nach festgelegten Kriterien, die in der Satzung des Kleingartenvereins oder den Richtlinien des Stadt- oder Landesverbands festgelegt sind. Zu den typischen Bewertungskriterien gehören:
– Zustand der Aufbauten: Qualität und Zustand von Gartenlaube, Geräteschuppen, Gewächshaus und anderen festen Installationen.
– Alter der Bauten: Berücksichtigung der Altersabschreibung, da ältere Bauten einen geringeren Wert haben.
– Pflanzenbestand: Wert des vorhandenen Pflanzenbestands, wie Obstbäume, Sträucher und Zierpflanzen.
– Sonstige Einrichtungen: Gartenwege, Zäune, Teiche, Bewässerungssysteme und andere Infrastruktur.

3. Marktübliche Preise
Die Wertermittlung berücksichtigt auch marktübliche Preise und Vergleichswerte aus der Region. Dies stellt sicher, dass die Ablösesumme realistisch und fair ist.

4. Dokumentation
Nach der Bewertung wird ein Gutachten erstellt, das die einzelnen Bewertungspositionen und deren Wert detailliert auflistet. Dieses Gutachten dient als Grundlage für die Ablösesumme.

5. Verhandlungen
In einigen Fällen können die Ablösesumme und die Bedingungen zwischen dem scheidenden und dem neuen Pächter verhandelt werden. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch oft beim Verein, der die Einhaltung der festgelegten Richtlinien sicherstellt.

Beispiel:
Wenn ein Kleingarten eine gut erhaltene Laube im Wert von 2.000 Euro, diverse Aufbauten im Wert von 1.000 Euro und einen gepflegten Pflanzenbestand im Wert von 500 Euro hat, könnte die Ablösesumme bei insgesamt 3.500 Euro liegen.

Es ist wichtig, zuerst den Pachtvertrag zu unterzeichnen, damit man auch nur die vom Verein ermittelte Ablöse für die An- und Aufbauten zahlen muss. Zwielichtige Gestalten bieten nämlich ihren Kleingarten über Anzeigenportale zu horrenden Preisen an, wenn es sich um eine besonders gefragte Lage handelt.

Schnäppchengärten

Wenn man gewillt ist, eine etwas weitere Anfahrt in Kauf zu nehmen, kann man aber auch wesentlich günstiger zu einem Kleingarten kommen. In nicht so dicht besiedelten Gebieten ist der Verband unter Umständen froh, die Gärten überhaupt verpachtet zu bekommen, damit sich jemand um die Flächen kümmert. Die Stadt macht dem Kleingartenverein nämlich Auflagen, die erfüllt werden müssen, damit der Verein als gemeinnützig anerkannt wird.

Hier kann man schon mal einen Garten für eine symbolische Ablöse von 1 Euro bekommen. Allerdings muss man eventuell eine einmalige Umlage zahlen, wenn etwas an der Infrastruktur instand gesetzt werden muss.

Nicht geleistetet Arbeitsstunden

Kleingartenpächter müssen für nicht geleistete Arbeitsstunden bezahlen, um sicherzustellen, dass notwendige Arbeiten in der Kleingartenanlage auch dann erledigt werden, wenn nicht genügend freiwillige Helfer zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist in vielen Kleingartenvereinen üblich und dient mehreren Zwecken:

1. Erhaltung der Anlage
Gemeinschaftliche Arbeiten sind notwendig, um die Kleingartenanlage in einem gepflegten Zustand zu halten. Dazu gehören Aufgaben wie die Pflege der Gemeinschaftsflächen, Reparaturen an gemeinschaftlichen Einrichtungen, Müllbeseitigung, und andere Instandhaltungsarbeiten.

2. Gerechte Verteilung der Lasten
Durch die Verpflichtung zur Ableistung von Arbeitsstunden wird sichergestellt, dass die Pflege und Instandhaltung der Anlage nicht nur von wenigen Mitgliedern getragen wird. Jeder Pächter trägt einen fairen Anteil zur Gemeinschaft bei.

3. Motivation zur Teilnahme
Die Möglichkeit, eine Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden zu erheben, motiviert die Mitglieder, tatsächlich an den gemeinschaftlichen Arbeiten teilzunehmen. Ohne eine solche Regelung könnte es sein, dass sich nur wenige Mitglieder beteiligen, während andere die Arbeit vermeiden.

4. Finanzielle Kompensation
Die Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden dient dazu, die Kosten für die Einstellung externer Arbeitskräfte oder Unternehmen zu decken, die die notwendigen Arbeiten übernehmen können. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Aufgaben trotzdem erledigt werden, auch wenn nicht genügend freiwillige Helfer zur Verfügung stehen.

5. Finanzielle Stabilität des Vereins
Die Einnahmen aus den Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden können zur Finanzierung anderer notwendiger Ausgaben des Vereins verwendet werden, wie z.B. Reparaturen, Anschaffungen von Geräten oder Materialkosten.

Beispiel:
Angenommen, ein Kleingartenverein verlangt von jedem Pächter 10 Stunden Gemeinschaftsarbeit pro Jahr. Wenn ein Pächter diese Stunden nicht leistet, könnte der Verein beispielsweise eine Gebühr von 10 Euro pro nicht geleisteter Stunde erheben. Wenn der Pächter also keine Stunde gearbeitet hat, müsste er 100 Euro zahlen. Diese Einnahmen könnten dann verwendet werden, um einen Gärtner zu bezahlen oder Materialien für die Pflege der Gemeinschaftsflächen zu kaufen.

Diese Regelung stellt sicher, dass der Zustand und die Funktionsfähigkeit der Kleingartenanlage langfristig erhalten bleiben und die Last der Arbeit gerecht auf alle Mitglieder verteilt wird.

Beispielrechnung Fixkosten

Nehmen wir einmal in, das Ehepaar Häcker möchte in der Region Leipzig einen Kleingarten von 200 Quadratmetern Größe pachten. Für die jährlichen Fixkosten (ohne Ablöse An- und Aufbauten und Verbrauchskosten) ergibt sich folgende Rechnung:

Pacht Parzelle 200 m² (0,13 € pro m²) = 26 €
Gemeinschaftsflächenanteil 20 m² = 2,60 €
Mitgliedschaft Verein = 80 €
Umlagen Stadtverband = 30 €
Grundgebühr Strom/Wasser = 35 €

Gesamt = 173,60 €

Fazit

Einen Kleingarten zu pachten ist in jedem Fall günstiger, als Bauland in entsprechender Größe zu kaufen, auf dem ein Garten angelegt werden soll. Gerade in Regionen, wo Bauland extrem teuer ist, ist so ein Mietgarten eine echte Alternative für die Oase im Grünen.